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Vereinssatzung

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Vereinssatzung des Billardclub Neu-Ulm e.V. x

Stand 26. Juni 2022
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Vorwort x

Der Billardclub wurde bereits im Jahre 1923 unter dem Namen „Billardclub Ulm“ gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen. Nach den Wirren des Krieges wurde der Verein im Jahre 1955 neu konstituiert und unter dem Namen „Billardclub Ulm/Neu-Ulm e.V.“ wiederum beim Amtsgericht Ulm eingetragen.

Seit 1970 gehört der Billardclub Ulm/Neu-Ulm e.V. dem Bayerischen Billardverband (BBV) an und ist seit dieser Zeit Mitglied im Bayerischen Landessportverband (BLSV). Im Jahre 1971 erfolgte die Überschreibung des Billardclubs zum Vereinsregister des Amtsgerichts Neu-Ulm. In der Folgezeit firmiert der Verein unter dem Namen „Billardclub Neu-Ulm e.V.“.

1) Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit und Geschäftsjahr x

Der Verein führt den Namen „Billardclub Neu-Ulm e.V.“ und hat seinen Sitz in Neu-Ulm/Donau. Er ist in das zuständige amtsgerichtliche Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied im BBV
und im BLSV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2) Vereinszweck x

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Billardsports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Kein Mitglied darf begünstigt werden durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem BLSV sowie dem
zuständigen Finanzamt an.

Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

  • der Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
  • der Durchführung von Versammlungen, Kursen und sportlichen Wettkämpfen,
  • der besonderen Förderung der Jugendarbeit,
  • der Ausbildung und dem Einsatz von Übungsleitern.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3) Vereinsordnung x

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Vereinsordnung, welche die Mitgliederversammlung beschließt.

4) Mitgliedschaft und Beiträge x

Mitglied des Vereins kann jede Person ab dem 7. Lebensjahr werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Beim Aufnahmeantrag Minderjähriger haften die Eltern für die Mitgliedsbeiträge durch Unterschrift auf dem Antrag.
Wird ein Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, entscheidet bei einem Widerspruch die Mitgliederversammlung abschließend.

Mitglieder mit besonderen Verdiensten können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Das Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern, alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat grundsätzlich gleiches Stimm- und Wahlrecht in
der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist einem Mitglied des Vorstandes schriftlich zu erklären und nur unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderquartals zulässig. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen hinsichtlich des Austrittzeitpunktes gewähren.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch Einschreiben bekanntzugeben. Der Vorstand kann im Vorfeld die Nutzung der
Mitgliedschaft einschränken (z.B. durch ein Hausverbot).

Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit der zweiten Mahnung 3 Monate
vergangen sind.

Beiträge werden von den Mitgliedern in Form von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Arbeitsleistung erhoben. Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird durch die Vereinsordnung festgesetzt.
Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Die Höhe eines erforderlichenfalls außerordentlichen Beitrages (Umlage) darf EUR 300,– nicht übersteigen.

Maßgebend ist der Monatsbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

Jedes Mitglied ist zur ordnungsgemäßen Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, deren Höhe ebenso wie außerordentliche Beiträge von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Mitglieder von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.

Die Beiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Monats im Voraus fällig und werden im üblichen Lastschriftverfahren eingezogen. Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Vereinsordnung.

Einzelheiten zu den Mitgliedsbeiträgen sind in einer separaten Vereinsordnung unter dem Punkt „Mitgliedsbeiträge“ geregelt.

5) Organe x

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Geschäftsführende Vorstand
  • der Erweiterte Vorstand, kurz „Vorstand“ oder „Vorstandschaft“ genannt

6) Mitgliederversammlung x

Grundsätzlich im ersten Halbjahr eines neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.

Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung durchgeführt. In geeigneten Fällen ist auch die Durchführung in Form einer Online-Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung)
möglich. Dabei ist eine gleichzeitige Stimmabgabe der Teilnehmer nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Art der Mitgliederversammlung trifft der Vorstand. Die konkrete Form und
Einzelheiten zum Ablauf werden mit der Einladung bekannt gegeben.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein seit mindestens 6 Monaten angehören. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden.

Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht: auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, auf Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung, auf aktives und passives Wahlrecht zu
den Vereinsämtern, auf Auskunftserteilung über Fragen der Vereinsführung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand in
schriftlicher Form verlangt.

Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin vom Vorstand schriftlich – also per Post oder mittels E-Mail – einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen; bei Satzungsänderungen oder Neufassungen ist die geänderte beziehungsweise neue Fassung ebenfalls beizulegen.

Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen sein. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig.

Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Für einen Beschluss zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Für die Durchführung von Wahlen wird ein Wahlleiter bestimmt. Er schlägt die Art der Abstimmung vor.

Eine geheime (schriftliche) Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder
  • die Bestellung des/der Kassenprüfer,
  • die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
  • die Satzungsänderung,
  • die Vereinsordnung bzw. Änderungen hierzu,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und evtl. außerordentlicher Beiträge,
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • den Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Entlastung der Vorstandschaft,
  • die Auflösung des Vereins.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

7) Vorstand x

Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Vereinsordnung, wie es der Vereinszweck erfordert. Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit
diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich grundsätzlich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann die Besetzung des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters in Personalunion beschließen.

Der Erweiterte Vorstand wird gebildet aus dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer, dem Sportwart Karambol und dem Sportwart Pool. Die Besetzung der Funktionen Schriftführer, Sportwart Karambol und Sportwart Pool wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Personalunionen sind möglich.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten. Bei dessen Verhinderung vertreten der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister den Verein gemeinsam; bei Personalunion erfolgt die Vertretung allein.

Der Erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Eine Sitzung des Vorstandes sollte in der Regel einmal im Halbjahr stattfinden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder entweder ein Vorstandsmitglied zur Wahrnehmung der Aufgaben einsetzen oder ein Vereinsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren.

Die Mitglieder des Vorstandes haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.

Sind die Mitglieder des Vorstandes einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

8) Auflösung des Vereins x

Der Verein kann durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Für einen Beschluss zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Liquidation erfolgt durch den amtierenden Vorstand.

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

9) Vereinsstrafen x

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die schuldhaft gegen die Satzung, gegen die Vereinsordnung oder gegen Beschlüsse
der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines schädigen, Maßnahmen gemäß dem Punkt „Vereinsstrafen“ der Vereinsordnung verhängen.

10) Datenschutz x

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres regelt die Datenschutzordnung, die vom Vorstand erlassen wird.

11) Schlussbestimmungen und Inkrafttreten der Satzung x

Dieser Satzung liegt der „gute Wille“ zugrunde, gemeinschaftlich den Sport zu fördern. Ereignisse, über die diese Satzung keine genaue Aussage macht, werden im vorgenannten Sinne und im Sinne der
Gesamtaussage dieser Satzung und zum Wohle des Billardsportes geregelt. Überbrückende Regelungen trifft der Vorstand des Vereins.

Diese Fassung der Satzung (hier: Satzungsänderung) wurde von der Mitgliederversammlung am 26.06.2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft, und ersetzt die dort
vorliegende Fassung.

Neu-Ulm, den 26. Juni 2022

Billardclub Neu-Ulm e.V.

Vorsitzender
Antonio Bello
stv. Vorsitzender
Carim El Amin
Schatzmeister
Walter Ryll
Sportwart Pool
Oliver Fritzsche
Sportwart Karambol
Adrian Ryll
Schriftführer
Norbert Mikolaschek

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Memmingen unter der Registernummer VR20156.